(1) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für gefährliche Abfälle und
2. für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 festgelegten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002.
(2) Die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung.
Rückverweise
S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 9 Datenverwaltung
…Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten. (2) Gemäß Abs 1 erfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für…
§ 15 Einrichtung von Abfallverbänden
…diesem Gesetz erforderlich erscheint, zur Erfüllung der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung Gemeindeverbände im Sinn des § 2 Abs 1 lit b des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes bilden oder zusätzliche Aufgaben auf nach der zitierten Bestimmung gebildete Gemeindeverbände übertragen (§ 4a Abs…
§ 18 Gebührenarten und Gebührenschuldner
…1. für die Erfassung und Behandlung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen gemäß § 10 und von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1; 2. für die Erfassung und Behandlung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen gemäß § 11 Abs 3; 3. für die Erfassung und Behandlung von Problemstoffen…