Stehen für die Ablagerung von Abfällen, die als Sofortmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, zur unmittelbaren Abwehr von schwerwiegenden Schäden an Sachgütern oder zur Beseitigung von Katastrophenfolgen von der Katastrophenschutzbehörde angeordnet wird, keine geeigneten Vorsorgeflächen in der Gemeinde zur Verfügung, sind die Betreiber der nächstgelegenen verfügbaren Bodenaushubdeponien verpflichtet, unbedenkliches Muren- und Sedimentmaterial zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht nur für solches Material, das auf der Bodenaushubdeponie abgelagert werden darf. Den Betreibern gebührt eine angemessene Entschädigung durch die zur Beseitigung des Muren- oder Sedimentmaterials verpflichtete Person. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid über die Entschädigung.
Rückverweise
S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 28
…Ende zu führen. (5) Wird die Tätigkeit eines Abfallsammlers, Abfallbehandlers oder Abfalltransporteurs am 1. Juli 1999 bereits ausgeübt, sind die Meldungen im Sinn des § 17 spätestens bis zum 30. September 1999 vorzunehmen.…
§ 24 Strafbestimmungen
…nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht; 12. entgegen § 16 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet; 13. entgegen § 17 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt; 14. einem Auftrag der Behörde gemäß den §§ 22 und 23 nicht nachkommt; 15. als Verfügungsberechtigter über…