S.AWG
Gliederung
4. Abschnitt Meldepflichten und Katastrophenschutz
§ 16 Betriebsunterbrechungen und -störungen
Abfallbehandler haben Betriebsunterbrechungen oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (zB durch Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden können oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.
§ 24 S.AWG · S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 24 Strafbestimmungen
…8 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt; 11. als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht; 12. entgegen § 16 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet; 13. entgegen § 17 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt; 14. einem Auftrag der Behörde gemäß den §§…
§ 15 ROG 2009 · ROG 2009 · Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
§ 15 Raumverträglichkeitsprüfung für Abfallbehandlungsanlagen
…gemäß Abs 1 ist nicht erforderlich für: 1. Flächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiete, Industriegebiete oder als entsprechende Sonderfläche ausgewiesen sind; 2. gemäß § 16 Abs 1 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 festgesetzte Standorträume; 3. öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle; 4. öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe; 5. Deponien; 6. Anlagen…
Rückverweise