§ 16 Betriebsunterbrechungen und -störungen
In Kraft seit 31. Januar 2018
Up-to-date
Abfallbehandler haben Betriebsunterbrechungen oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (zB durch Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden können oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.
Rückverweise
S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 24 Strafbestimmungen
…8 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt; 11. als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht; 12. entgegen § 16 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet; 13. entgegen § 17 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt; 14. einem Auftrag der Behörde gemäß den §§…