§ 14b Förderung der Wiederverwendung
In Kraft seit 31. Januar 2018
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S.AWG
Gliederung
2. Abschnitt Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde
§ 14b Förderung der Wiederverwendung
Die Gemeinde soll, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, in Erfüllung der im § 3 Abs 5 Z 1 normierten Verpflichtung die Wiederverwendung von Produkten und die Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern, indem sie eine Abgabemöglichkeit für Gegenstände zur Verfügung stellt, die zur Wiederverwendung geeignet sind.
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