Zur Verwirklichung der Ziele der Abfallwirtschaft sowie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft, den Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie den Stand der Technik durch Verordnung
1. festlegen, welche Abfälle jedenfalls als Altstoffe getrennt zu erfassen sind;
2. nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Erfassung von Abfällen treffen.
Dabei können auch technische Richtlinien (Önormen, Europäische Normen udgl) für verbindlich erklärt werden.
Rückverweise
S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 24 Strafbestimmungen
…den Verboten des § 12 Abs 8 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt; 11. als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht; 12. entgegen § 16 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet; 13. entgegen § 17 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt; 14…