§ 7 Elektronisches Verfahren
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen, die sie durchzuführen beabsichtigen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.
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