S.ALDG
Gliederung
2. Abschnitt Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
§ 2 Amt der Salzburger Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner
Das Amt der Salzburger Landesregierung übt außer seinen anderen Aufgaben auch die Funktion eines einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.
§ 3 S.ALDG · S.ALDG · Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz
§ 3 Anbringen
…1) Schriftliche Anbringen, die in den Funktionsbereich des Amtes der Salzburger Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner gemäß § 2 fallen, können im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch bei diesem eingebracht werden. (2) Die §§ 13 Abs 2, 5 und 6 sowie…
§ 4 Informationspflichten des einheitliche Ansprechpartners
…über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten; 2. Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind; 3. Informationen über a) die Verfügbarkeit öffentlicher Register und…
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