§ 13 Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
In Kraft seit 16. November 2011
Up-to-date
§ 13 Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit — S.ALDG
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
§ 3 S.ALDG · S.ALDG · Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz
§ 3 Anbringen
…Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner gemäß § 2 fallen, können im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch bei diesem eingebracht werden. (2) Die §§ 13 Abs 2, 5 und 6 sowie 33 Abs 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Der einheitliche Ansprechpartner…
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