(1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an Fondspatientinnen und -patienten erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen. Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des LKF-Modells (§ 2 Z 4) die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt. Bei der Ermittlung des Punktewertes ist zu gewährleisten, dass alle Fondskrankenanstalten durch gleiche Punktewerte die gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen erhalten.
(2) Der Fonds hat nähere Regelungen dazu in Form von Richtlinien zu erlassen. Für diese Abgeltung stehen all jene Mittel zur Verfügung, die nicht für andere Abgeltungen, Förderungen, Zuschüsse oder den Verwaltungsaufwand des Fonds benötigt werden (§§ 11 bis 16a). Erforderlichenfalls können auch Obergrenzen an LKF-Punkten festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.
(3) Mittel, die von der Sozialversicherung im Fall eines vertragslosen Zustandes mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zur Abgeltung der vermehrten Inanspruchnahme von Ambulanzleistungen entrichtet werden, werden, sofern eine leistungsbezogene Abgeltung nicht möglich sein sollte, gemäß dem Verhältnis der den einzelnen Fondskrankenanstalten für Ambulanzleistungen gewährten Beträge verteilt. Unterscheidet sich die tatsächliche Inanspruchnahme der Ambulanzleistungen wesentlich von diesem Aufteilungsschlüssel, kann die Gesundheitsplattform einen geänderten Verteilungsschlüssel festlegen.
(4) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds Berichte über den ambulanten Bereich gemäß § 6a Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen in Verbindung mit der dazu ergangenen Gesundheitsdokumentationsverordnung fristgerecht zu übermitteln.
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