§ 30 Regressansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
SAGES-Gesetz 2016
Gliederung
4. Teil Organisatorische Bestimmungen
§ 30 Regressansprüche
Auf Regressansprüche des Fonds gegen Mitglieder der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder anderer Organe des Fonds ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden.
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