(1) Die Träger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Gesundheitsplattform auch weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Träger der Fondskrankenanstalt betreffen, sind so zu verarbeiten, dass der Fonds die Identität dieser anderen Betroffenen nicht bestimmen kann (anonymisierte Daten). Die Gesundheitsplattform darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2) Die Organe des Fonds und die von diesen beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, in Fondskrankenanstalten Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Bei einem Verstoß von Fondskrankenanstalten gegen die Verpflichtung gemäß Abs 1 oder bei einer Behinderung des Einsichtsrechts nach Abs 2 kann die Gesundheitsplattform unter Bedachtnahme auf die Schwere des Verstoßes nach vorheriger schriftlicher Androhung dieser Maßnahme Zuwendungen nach diesem Gesetz kürzen oder entziehen.
(4) Der Fonds ist als Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art 9 der Zielsteuerungsvereinbarung jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998, § 11a Zahnärztegesetz).
(5) Die eine Ärztin bzw einen Arzt, eine(n) Angehörige(n) des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 3 ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß § 43 Abs 2 oder § 45 Abs 2 Zahnärztegesetz).
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