§ 25 Koordinatoren bzw Koordinatorinnen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Die Landes-Zielsteuerungskommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch zwei gleichberechtigte Koordinatoren bzw Koordinatorinnen unterstützt. Ein Koordinator bzw eine Koordinatorin wird von der Landesregierung bestellt und ist als solcher bzw solche ausschließlich dem bzw der von der Landesregierung bestimmten Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 23 Abs 1) verantwortlich. Der zweite Koordinator bzw die zweite Koordinatorin wird entsprechend den bundesrechtlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Krankenversicherung bestellt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden