§ 24 Landes-Zielsteuerungskommission, Aufgaben
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 5;
2. die Beschlussfassung in solchen Angelegenheiten, die ihr von der Gesundheitsplattform zusätzlich übertragen werden;
3. die Beschlussfassung in Bezug auf solche Aufgaben gemäß § 6 Z 11, die gesetzlich der Landes-Zielsteuerungskommission zugewiesen werden.
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden