§ 16 Deckung des Verwaltungsaufwands des Fonds
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
(1) Die Höhe des aus den Mitteln gemäß § 8 zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen.
(2) Daraus sind insbesondere folgende Kosten abzudecken:
1. Vorsorge für die Infrastruktur der Fondsorgane (Personal, Büroräume, Ausstattung und Einrichtung, laufender Aufwand der Fondsorgane);
2. Entgelte für sonstige Leistungen wie zB:
a) Refundierung der Kosten jenes Personals, das von anderen Stellen zur Verfügung gestellt wird;
b) notwendige Kontrollmaßnahmen.
(3) Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht benötigte Mittel sind der Abgeltung von Leistungen gemäß § 9 zuzuführen.
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