(1) Für krankenhausentlastende Maßnahmen können nach Maßgabe des Art 35 der Vereinbarung Mittel gewährt werden.
(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Zuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.
(3) Krankenhausentlastende Maßnahmen sind insbesondere solche, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Fondskrankenanstalten führen. Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen dem Fonds und der Bundesgesundheitsagentur sicherzustellen.
(4) Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Art 26 Abs 9 der Vereinbarung berechnet wird, ist jährlich im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.
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