(1) Für Investitionen (Neu-, Zu- und Umbauten) sowie für die Anschaffung von medizinisch-technischen Großgeräten in Fondskrankenanstalten können Förderungen gewährt werden.
(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Investitionszuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen, wobei folgende Vorgaben zu beachten sind:
1. Es dürfen nur Investitionen gefördert werden, die mit den verbindlichen Plänen übereinstimmen.
2. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit müssen gewahrt werden.
3. Auf eine wirtschaftliche und wirksame Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist Bedacht zu nehmen.
4. Die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens ist auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, dass allgemein eine Verringerung der Überkapazitäten im Stationärbereich anzustreben ist.
5. Es können auch Rechtsträger übergreifende Investitionen gefördert werden, wobei auf klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu achten ist.
6. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen administrativen Aufwandes sind Förderungsuntergrenzen vorzusehen. Die bevorzugte Förderung einzelner Arten von Investitionen ist zulässig.
7. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage zu deckeln. Die Bemessungsgrundlage darf maximal den Gesamtkosten der Investition entsprechen.
8. Förderungen können nur nach Maßgabe der dafür verfügbaren Mittel gewährt werden.
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