S. PMG 2014
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Umwelt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
2. der Berücksichtigung und Förderung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
3. der Förderung der Entwicklung und Anwendung alternativer Methoden, Verfahren oder nicht-chemischer Methoden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern.
(2) Das Chemikaliengesetz 1996, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz sowie die Vorschriften des Arbeit- und Dienstnehmerschutzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
1.auf Flächen, auf die das Forstgesetz 1975 Anwendung findet, es sei denn, diese Flächen grenzen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen an und die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf ihnen ist im Interesse des Pflanzenschutzes geboten;
2. zum Schutz vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.
§ 1 S. PMG 2014 · S. PMG 2014 · Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
…§ 1 (1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen: 1. dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Umwelt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; 2…
§ 11 Inhalte des Aktionsplans
…§ 11 (1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln - im Folgenden als „Aktionsplan“ bezeichnet - auszuarbeiten und dem Bundesminister oder der Bundesministerin…
§ 22 Verarbeitung personenbezogener Daten
…§ 22 (1) Die Landesregierung und die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die…
§ 21 Verordnungen der Landesregierung
…§ 21 (1) Die Landesregierung hat, soweit es - zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele, - zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen, zum Schutz…
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