§ 6 Ausmaß der Versorgungsgenusszulage für die Hinterbliebenen und Angehörigen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Dem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss, und dem Angehörigen, der Anspruch auf Versorgungsgeld hat, gebührt in jenem Ausmaß eine monatliche Versorgungsgenusszulage, die zur seinerzeitigen Ruhegenusszulage des Beamten im gleichen Verhältnis steht wie der Versorgungsgenuss zum seinerzeitigen Ruhegenuss.
(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 7 ist auch auf Versorgungsgenusszulagen anzuwenden, die sich von den dort genannten Ruhegenusszulagen ableiten.
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