(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Grundstücke notwendig sind (z.B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen).
(2) Die für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Flächen sowie die Herstellungskosten dieser Anlagen sind von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis der Größe ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Nicht einzurechnen sind jene Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die ohne Umlegung zweckmäßig benützbar gewesen wären. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten, sind von ihrer Aufbringungspflicht befreit.
(3) Die Kosten für die Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern im Verhältnis des Werts ihrer aufgrund der Entscheidung über die Umlegung zugewiesenen Grundstücke und des Vorteils der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen.
(4) Stimmen die betroffenen Eigentümer zu, können die Aufbringung der Fläche für gemeinsame Anlagen sowie die Aufteilung der Kosten für die Herstellung und Erhaltung nach anderen Kriterien erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 48 RPG · RPG · Raumplanungsgesetz
§ 48 § 48 Umlegungsbescheid
…über die Geldleistungen und Geldabfindungen ( § 45 ), b) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen ( § 46 ), c) die Neuregelung der Rechte Dritter ( § 50 ), d) den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung ( § 51 ).…
§ 44 § 44 Umlegungsplan
…und Geldabfindungen, d) einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter ( § 50 ), e) den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame Anlagen ( § 46 ), f) den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung ( § 51 ).…
§ 45 § 45 Neuverteilung
…1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: a) Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, die nach Abzug der gemäß § 46 auszuscheidenden Flächen ihrer Größe nach dem Gesamtausmaß der von ihm eingebrachten Grundstücke entsprechen. b) Die neu zugewiesenen Grundstücke müssen ihrer Lage nach den eingebrachten Grundstücken…
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