§ 26 § 26*) Benützung fremder Grundstücke
In Kraft seit 03. April 2025
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Gliederung
III. Hauptstück Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*) Flächenwidmungsplan
§ 26 § 26*) Benützung fremder Grundstücke
(1) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 7c Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2025
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