RPG
Gliederung
III. Hauptstück Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*) Flächenwidmungsplan
§ 16b § 16b*) Ferienwohnungsverzeichnis, Ferienwohnungsquote
(1) Der Bürgermeister hat ein Ferienwohnungsverzeichnis zu führen. Darin sind alle Wohnungen und Wohnräume einzutragen, die aufgrund
a) einer Widmung nach § 16a Abs. 1 oder einer Bewilligung nach § 16a Abs. 3,
b) einer Bewilligung nach § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023,
c) einer Widmung nach § 16 Abs. 1 erster Satz oder einer Bewilligung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz oder § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung oder
d) einer Anzeige gemäß Art. II Abs. 2 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, oder gemäß § 59 Abs. 10 in Verbindung mit der zuvor genannten Bestimmung
als Ferienwohnung genutzt werden dürfen.
(2) Das Ferienwohnungsverzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Ferienwohnung zu enthalten:
a) Name und Adresse des Eigentümers der Ferienwohnung;
b) die Nummer des Grundstücks, auf dem sich die Ferienwohnung befindet;
c) Adresse und Bezeichnung der Ferienwohnung;
d) Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung.
(3) Wenn der Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 2 lit. d) erlischt, so ist die jeweilige Ferienwohnung aus dem Ferienwohnungsverzeichnis zu streichen.
(5) Solange der nach Abs. 4 festgelegte Anteil überschritten wird, darf jedenfalls keine neue Widmung im Sinne des § 16a Abs. 1 festgelegt werden. Dies gilt nicht für Widmungen nach § 16a Abs. 1 zweiter Satz.
(6) Die Gemeinde ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen das Ferienwohnungsverzeichnis und alle sonstigen zur Beurteilung der Einhaltung der Ferienwohnungsquote erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für das Gebiet einer Gemeinde oder Teile des Gebiets einer Gemeinde, für das eine Verordnung nach § 16a Abs. 8 besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2015, 57/2023
§ 63 RPG · RPG · Raumplanungsgesetz
§ 63 § 63*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 57/2023
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. (2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne…
§ 5 § 5*) Grundlagenerhebung, Verarbeitung personenbezogener Daten, geographisches Informationssystem, Bericht
…Ausnahmebewilligungen nach den §§ 22 und 35 erforderlich ist; c) soweit dies zur Erlassung von Verordnungen nach den §§ 16a und 16b, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 16a Abs. 3, zur Überwachung der Einhaltung der Ferienwohnungsregelungen nach den §§ 16 und 16a…
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