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Gliederung
III. Hauptstück Raumplanung durch die Gemeinden
2. Abschnitt*) Räumlicher Entwicklungsplan
§ 11b § 11b*) Änderung, regelmäßige Überprüfung
(1) Für das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 11a sinngemäß, hinsichtlich des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes dem Gemeindevorstand obliegt. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des § 11 Abs. 3 erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.
(2) Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Abs. 1 anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023, 21/2025
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