(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 3, 10, 45 und 77/1999, 25 und 68/2000, 46 und 82/2001, 75/2002, 55 und 107/2003, 13, 36 und 65/2004 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 66/1998, 108/1999, 96/2004 und 108/2007;
2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1970, LGBl Nr 25, mit der der Entwicklungsplan “Die Stadt Salzburg und ihr Umland” verbindlich erklärt wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 93/1987, 125/1995 und 60/2002 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 74/1970 und 29/1996;
3. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1973, LGBl Nr 137, mit der der Entwicklungsplan “Pinzgau” verbindlich erklärt wird;
4. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April 1986, LGBl Nr 48, mit der das Entwicklungsprogramm Pongau verbindlich erklärt wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 68/1991, 41/2001, 58/2004 und 62/2008.
Rückverweise
ROG 2009 · Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
§ 84 Übergangsbestimmungen – Sonderbestimmungen
… 14) erforderlich, wenn 1. auf den Flächen a) am 1. Juli 1999 Handelsgroßbetriebe oder b) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 81 Abs. 1) bereits Handelsbetriebe mit größeren Gesamtverkaufsflächen, als in der Anlage 1 festgelegt, bereits bestehen, 2. keine Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgt und 3. die…
§ 32 Handelsgroßbetriebe
…jeweils höchstzulässigen Gesamtverkaufsflächen. (6) Im Flächenwidmungsplan sind außerdem das Datum des Inkrafttretens und eine allfällige Verlängerung einer Standortverordnung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 81 Abs 1) erlassen wird, anzugeben. Ab dem Außerkrafttreten der Standortverordnung (§ 14 Abs 5) ist eine der Standortverordnung entsprechende Flächenwidmung bei der…
§ 14 Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe
…das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung ist § 8 Abs 4 sinngemäß anzuwenden. (5) Eine Standortverordnung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 81 Abs 1) erlassen wird, tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird. Die Landesregierung kann…