(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer
1. als Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 4 Abs 1 nicht nachkommt;
2. eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz oder § 22 Abs 1 erforderliche Bewilligung ausführt;
3. eine Wohnung entgegen § 31 Abs 2 als Zweitwohnung verwendet oder wissentlich verwenden lässt;
4. eine Wohnung entgegen § 31b Abs 1 und 2 für touristische Beherbergungen verwendet oder wissentlich verwenden lässt;
4a. eine Wohnung entgegen § 31b Abs 1 und 2 zur Verwendung für touristische Beherbergungen im Internet oder sonst an einen größeren Kreis von Personen anbietet;
5. den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs 5 nicht entspricht;
5a. den Verpflichtungen gemäß § 31b Abs 4 nicht entspricht;
6. Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfassten Fläche ohne die gemäß § 41 Abs 3 oder § 42 Abs 3 erforderliche Bewilligung vornimmt;
7. Pflanzbindungen, Pflanzgeboten oder Festlegungen zur Geländegestaltung gemäß § 53 Abs 2 Z 14 zuwiderhandelt; oder
8. die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß § 84 Abs 4 dritter Satz vorlegt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu bestrafen:
1. in den Fällen des Abs 1 Z 1, 5, 5a, 6, 7 und 8 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;
2. in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 4a mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
3. in den Fällen des Abs 1 Z 3 und 4 mit Geldstrafe bis 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
(3) In Verfahren gemäß Abs 1 Z 3, 4 und 4a gilt außerdem Folgendes:
1. Für den Fall, dass jemand eine Wohnung unzulässig als Zweitwohnung oder zum Zweck touristischer Beherbergung wissentlich verwenden lässt oder gemäß Abs 1 Z 4a anbietet, gilt die Verwaltungsübertretung als an jenem Ort begangen, an dem sich die betreffende Wohnung befindet.
2. Die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, ist Partei im Verwaltungsstrafverfahren und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Abs 1 Z 3 der Landesregierung bekannt zu geben. Das Landesverwaltungsgericht ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln.
Rückverweise
ROG 2009 · Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
§ 85 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu
…1) § 50 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (2) § 31 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt…
§ 78 Strafbestimmungen
…1 Z 3 der Landesregierung bekannt zu geben. Das Landesverwaltungsgericht ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln.…
§ 77c 4b. Abschnitt
…Wohnung als Zweitwohnung gemäß den §§ 31 und 31a oder der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Zweckentfremdung einer Wohnung gemäß § 31b einschließlich diesbezüglicher Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 78: Daten gemäß der Z 1 sowie wohnungsbezogene Auskunftsdaten über den Verbrauch (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme udgl) sowie die Häufigkeit von wahrgenommenen Anwesenheiten, Müllentsorgungen und Zustellvorgängen…