(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:
1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
a) Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,
b) Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,
c) Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;
2. Bescheide und sonstige Rechtstitel;
3. Gutachten und Stellungnahmen;
4. grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
5. anlagenbezogene Daten;
6. umweltbezogene Daten;
7. nutzungsbezogene Daten.
(1a) In den Angelegenheiten betreffend Zweitwohnungen und Zweckentfremdungen sind die Landesregierung, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die zuständige Gemeinde, der zuständige Regionalverband sowie das Landesverwaltungsgericht Salzburg weiters berechtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist:
1. für planende und aufsichtsbehördliche Aufgaben: wohnungsbezogene Meldedaten (Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz, Adressdaten), wohnungsbezogene Verwendungsdaten (Leerstand, Verwendung als Zweitwohnung, Verwendung für touristische Beherbergung, sonstige Verwendung gemäß § 5 Z 17 lit a) sowie baurechtliche Bewilligungsdaten;
2. zur Feststellung der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung gemäß den §§ 31 und 31a oder der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Zweckentfremdung einer Wohnung gemäß § 31b einschließlich diesbezüglicher Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 78: Daten gemäß der Z 1 sowie wohnungsbezogene Auskunftsdaten über den Verbrauch (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme udgl) sowie die Häufigkeit von wahrgenommenen Anwesenheiten, Müllentsorgungen und Zustellvorgängen.
(2) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs 1 und 1a gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
(4) Die Daten gemäß Abs 1 und Abs 1a Z 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.
Rückverweise
ROG 2009 · Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
§ 77c 4b. Abschnitt
(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten: 1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von: a) Grundstückseigentümern oder sonst d…