(1) Zur Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen im Sinn des § 18 besteht unter allfälliger Beteiligung von Gemeinden und deren Interessenvertretungen die Baulandsicherungsgesellschaft mbH. Die finanziellen Mittel des Landes werden der Gesellschaft nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes zur Verfügung gestellt.
(2) Die Baulandsicherungsgesellschaft mbH darf ausschließlich durch den Rechtserwerb an geeigneten Grundstücken für die Gemeinden treuhänderisch und haushaltsunwirksam tätig sein. Sie hat dabei die Raumordnungsziele und -grundsätze zu beachten.
Rückverweise
ROG 2009 · Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
§ 77b Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag
…im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77), anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben. (4) Bemessungsgrundlagen sind 1. das Flächenausmaß des Baulandgrundstücks…
§ 42 Vorbehaltsflächen für den förderbaren Miet- und Eigentumswohnbau
…folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden: 1. Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren. 2. Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken. 3. Die Fläche befindet sich in einem…