(1) Beherbergungsgroßbetriebe sind Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 120 Gästezimmern oder 240 Gästebetten. Gästezimmer sowie Gästebetten in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bilden.
(1a) Auf Antrag der Gemeinde kann die Landesregierung durch Verordnung die höchstzulässige Zahl der zulässigen Gästezimmer und Gästebetten gemäß Abs 1 auf die Hälfte herabsetzen. Der Antrag ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und im Hinblick auf die Ziele des § 2 Abs 1 Z 6 und 7 zu begründen. Von einer solchen Festlegung für die jeweilige Gemeinde bleiben unberührt:
1. einmalige Erweiterungen von zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gastgewerbebetrieben mit bereits mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten, wenn eine Erweiterung um nicht mehr als 10 Gästezimmer oder 20 Gästebetten erfolgt und dabei die höchstzulässige Zahl gemäß Abs 1 nicht überschritten wird;
2. zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren zur Errichtung oder Erweiterung von Gastgewerbebetrieben mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten.
(2) Bei der Ausweisung von Gebieten für Beherbergungsgroßbetriebe ist auch die jeweils höchstzulässige Zahl an Gästezimmern festzulegen. Dabei ist grundsätzlich von zwei Gästebetten je Gästezimmer auszugehen. Von diesem Verhältnis kann die Gemeindevertretung durch eine gesonderte Festlegung der Bettenanzahl abweichen.
(3) Die Ausweisung von Gebieten für Beherbergungsgroßbetriebe ist nicht zulässig, wenn die Fläche außerhalb des Dauersiedlungsraums liegt oder nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind auf:
1. das Landschafts- oder das Ortsbild,
2. die Verkehrsstruktur,
3. die Belastbarkeit der Landschaft,
4. die Sozialstruktur oder
5. die Tourismusstruktur.
Rückverweise
ROG 2009 · Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
§ 30 Bauland
…sind, nach Maßgabe der Widmung der überwiegend angrenzenden Flächen; 11. Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG): in einem solchen sind zulässig: bauliche Anlagen für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 33) und dazu gehörige Betriebe für Freizeit- und Vergnügungszwecke; 12. Sonderfläche (SF): auf einer solchen sind zulässig: a) bauliche Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche…
§ 33 Beherbergungsgroßbetriebe
(1) Beherbergungsgroßbetriebe sind Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 120 Gästezimmern oder 240 Gästebetten. Gästezimmer sowie Gästebetten in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale ode…