§ 24 Bestandsaufnahme
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:
1. die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,
2. die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten,
3. die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und
4. die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.
(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.
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