§ 20a Sonderprüfung zur Aktivierung von Flächen für den förderbaren Wohnbau
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
ROG 2009
Gliederung
3. Abschnitt Örtliche Raumplanung
1. Teil Allgemeines
§ 20a Sonderprüfung zur Aktivierung von Flächen für den förderbaren Wohnbau
Überörtliche Wohnfunktionsgemeinden haben ihre Siedlungsschwerpunkte bis zum 1.1.2030 mit dem Ziel zu überprüfen, geeignete Flächen über 2.000 m² (exklusiv Bauland-Eigenbedarf) für den förderbaren Wohnbau (§ 30 Abs 1 Z 2a) auszuweisen.
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