(1) Die Landesregierung hat vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen. Solche Beschleunigungsgebiete sind bestimmte Standorte oder bestimmte Gebiete an Land oder in Binnengewässern, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als besonders geeignet ausgewiesen wurden. Als Energie aus erneuerbaren Quellen bzw als erneuerbare Energie gilt dabei Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen (Wind, Sonne, und zwar sowohl Solarthermie als auch Fotovoltaik, geothermische Energie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas).
(2) Als Beschleunigungsgebiete kommen nur Flächen in Betracht, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die geeigneten Gebiete sollen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art der Technologie einen ausreichend homogenen Zusammenhang aufweisen, damit eine Energieproduktion durch erneuerbare Quellen in erheblichem Ausmaß ermöglicht wird. § 9 Abs 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(3) Zur Ermittlung von geeigneten Gebieten sind alle dafür erforderlichen und verfügbaren Instrumente und Datensätze zu nutzen, um die Auswirkungen von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Umwelt einzuschätzen. Künstliche und versiegelte Flächen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, sind vorrangig heranzuziehen, sofern diese Flächen bei der jeweiligen Art der erneuerbaren Energiequelle für eine Energieproduktion in erheblichem Ausmaß in Frage kommen. Soweit es sich nicht um künstliche und bebaute Flächen handelt, gelten jedenfalls als nicht geeignet:
1. Natura-2000-Gebiete (§§ 22a und 22b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);
2. Gebiete gemäß den §§ 6, 10, 12, 16 und 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999;
3. Nationalparke;
4. Hauptvogelzugrouten und Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten oder anderen Instrumenten und Datensätzen ermittelt wurden, in denen aber durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten wären.
(4) Für Beschleunigungsgebiete sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes, der Art der Technologie und der ermittelten Umweltauswirkungen wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Netzanschluss erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind. Diese müssen geeignet sein, mögliche negative Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben zu vermeiden oder zumindest erheblich zu reduzieren, sowie verhältnismäßig und zeitnah durchgeführt werden. Festgelegte Minderungsmaßnahmen sind bei Bewilligungen, Genehmigungen oder Kenntnisnahmen nach landesrechtlichen Vorschriften für Anlagen nach dem ersten Satz zu berücksichtigen.
(5) Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist § 8 Abs 4 sinngemäß anzuwenden. Vor ihrer Annahme ist eine Prüfung nach Maßgabe der §§ 5a und 5b durchzuführen. Im Erläuterungsbericht sind jedenfalls auch die Kriterien für die Ermittlung der geeigneten Gebiete und die Festlegung von Minderungsmaßnahmen darzulegen.
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