PO 1995
Gliederung
9. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 74 Verweisungen auf andere Gesetze
(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 74 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 74 Verweisungen auf andere Gesetze
…Verweisungen auf andere Gesetze § 74. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit…
§ 11 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
…DO 1994 genannten Voraussetzungen, 1a. entfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012 2. Verzicht, 3. Austritt, 4. Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 74 Z 1 oder 2 DO 1994.…
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