§ 73v Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
§ 46 Abs. 2 ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
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