§ 73v Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025
In Kraft seit 01. August 2023
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§ 73v Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025 — PO 1995
§ 46 Abs. 2 ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
§ 73v PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 73v Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025
…Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025 § 73v. § 46 Abs. 2 ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und…
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