(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2020 wie folgt zu erhöhen:
1. wenn es nicht mehr als 1.111 Euro monatlich beträgt, um 3,6 %,
2. wenn es über 1.111 Euro bis zu 2.500 Euro monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6 % auf 1,8 % linear absinkt,
3. wenn es über 2.500 Euro bis zu 5.220 Euro monatlich beträgt, um 1,8 %,
4. wenn es über 5.220 Euro monatlich beträgt, um 94 Euro.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2019 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bei einer Erhöhung nach Abs. 1 Z 4 ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.
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