§ 73j Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2011
In Kraft seit 31. Dezember 2010
Up-to-date
Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge,
1. wenn sie mehr als 2 000 Euro aber nicht mehr als 2 310 Euro monatlich betragen, mit dem auf zwei Kommastellen gerundeten Prozentsatz zu erhöhen, der sich aus der Formel
ergibt,
2. wenn sie den Betrag von 2 310 Euro monatlich übersteigen, nicht zu erhöhen.
Sowohl bei der Erhöhung als auch bei der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30 außer Betracht zu lassen.
P = Erhöhungsprozentsatz, RVB = Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ohne Kinder- und Ergänzungszulage
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