§ 73i Übergangsbestimmungen zur 20. Novelle zur Pensionsordnung 1995
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Ist die eingetragene Partnerschaft vor dem der Kundmachung der 20. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag durch Tod aufgelöst worden, sind die die eingetragenen Partnerschaften betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, als wäre der Tod an dem dieser Kundmachung folgenden Tag eingetreten.
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