§ 73b
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Ruhebezüge von Beamten, die mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in den Ruhestand versetzt wurden, sind mir Wirkung vom 1. Jänner 1999 mit dem Anpassungsfaktor 1,015 zu vervielfachen. § 47 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden