(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 2,2222 % und für jeden restlichen Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, die zu einer Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz führen.
(3) Angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, die im Dienst der Stadt Wien zurückgelegt wurden, sind bei der Bemessung des Ruhegenusses vor, sonstige angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach allen anderen Zeiten zu berücksichtigen.
(4) Der Ruhegenuss darf 96,8 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten und 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 7 Ausmaß des Ruhegenusses
…Ausmaß des Ruhegenusses § 7. (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 2,2222 % und für jeden restlichen Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das…
§ 73 Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
…Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit § 73. (1) § 3 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Pensionsordnung 1966 in der am 30. …
§ 68 Übergangsbestimmungen für die ruhegenußfähige Dienstzeit
…1978 geltenden Fassung nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gegolten hat, so ist diese Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. (2) § 7 der Besoldungsordnung 1994 gilt mit der Maßgabe, daß als Grundlage für die Berechnung des Pensionsbeitrages die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Monat der Antragstellung…
§ 4 Ruhegenußberechnungsgrundlage
…liegenden Kalendermonat der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 7 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zu ermitteln. Für während einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994…
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