§ 62 Besonderheiten der Anrechnung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
PO 1995
Gliederung
8. HAUPTSTÜCK Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
§ 62 Besonderheiten der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
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