§ 50 Bestattungskostenbeitrag — PO 1995
(1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
§ 50 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 50 Bestattungskostenbeitrag
…Bestattungskostenbeitrag § 50. (1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise getragen hat, auf Antrag der…
§ 70 Übergangsbestimmungen für den Unterhaltsbeitrag und die Zuwendung
…Übergangsbestimmungen für den Unterhaltsbeitrag und die Zuwendung § 70. Auf Personen, denen für Dezember 1993 ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 oder § 50 der Pensionsordnung 1966 oder eine Zuwendung gemäß § 52 der Pensionsordnung 1966 gebührte, und auf ihre Hinterbliebenen sind diese Bestimmungen in der…
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