§ 44 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen — PO 1995
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 44 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 44 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
…Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 44. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen. (2) Die rückforderbaren Leistungen…
§ 65 Übergangsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…Gesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen: 1. Statt §§ 8, 9, 10 und 24 dieses Gesetzes sind §§ 44 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 1 lit. b, 46 Abs. 2, 3 und 4 der Dienstordnung für die Beamten der…
§ 4 Ruhegenußberechnungsgrundlage
…Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats…
§ 13 Vorläufiger Ruhebezug
…können auch vorläufige Sonderzahlungen gewährt werden. (2) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 sind auf den gebührenden Ruhebezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. § 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. (3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner…
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