(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
§ 3 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 3 Anspruch auf Ruhegenuß
…2. HAUPTSTÜCK Ruhebezug Anspruch auf Ruhegenuß § 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. (2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach…
§ 73 Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
…Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit § 73. (1) § 3 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1…
§ 12 Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug
…§ 12. Für einen Monat, in dem eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 41a Abs. 11 der Besoldungsordnung 1994 gebührt, besteht Anspruch auf Ruhebezug (§ 3 Abs. 2) nur insoweit, als dieser den Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung übersteigt.…
§ 9 Zurechnung
…jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten. (3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß…
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