(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2) § 19 und §§ 32 bis 47 sind anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft bei Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 73 Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
…1) § 3 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Pensionsordnung 1966 in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung sind auf den Beamten, der vor dem 1. …
§ 20 Übergangsbeitrag
…Übergangsbeitrag § 20. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS…
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