§ 19 Vorläufiger Witwen- und Witwerversorgungsbezug — PO 1995
Rückverweise
(1) Wenn der Anspruch auf Versorgungsbezug dem Grunde nach besteht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben wird, kann dem überlebenden Ehegatten vor Rechtskraft des Bescheides über die Höhe des Versorgungsbezuges ein vorläufiger Witwen- oder Witwerversorgungsbezug gewährt werden. Der vorläufige Versorgungsbezug soll den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug nicht überschreiten.
(2) Die vorläufigen Leistungen nach Abs. 1 sind auf den gebührenden Versorgungsbezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. § 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.
§ 72 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 72 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß, den Übergangsbeitrag, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag
…des § 16, § 17 und § 57 Abs. 4 an die Stelle des Sterbetages der Beamtin der 1. Jänner 1995. § 19 ist anzuwenden.…
§ 19 Vorläufiger Witwen- und Witwerversorgungsbezug
…Vorläufiger Witwen- und Witwerversorgungsbezug § 19. (1) Wenn der Anspruch auf Versorgungsbezug dem Grunde nach besteht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 ein zahlbarer…
§ 20 Übergangsbeitrag
…den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre. (2) § 19 und §§ 32 bis 47 sind anzuwenden. (3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft bei Geburt eines ehelichen Kindes auf den…
§ 52 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
…zu berücksichtigen. (10) Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß, wenn der Beamte des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet. (11) § 19 und §§ 31 bis 47 sind anzuwenden.…