(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Beamte sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Artikel 14 Abs. 2 B VG genannten.
(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(5) Kinder sind
1. die ehelichen Kinder,
2. die vor der Eheschließung geborenen gemeinsamen Kinder,
3. die Wahlkinder,
4. die unehelichen Kinder und
5. die Stiefkinder oder die Kinder des eingetragenen Partners.
(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, und der nicht wieder geheiratet hat oder später eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, und der später nicht geheiratet hat oder wieder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die bei Tod des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Bei Vollziehung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“, „Ehegattin“ oder „eingetragene Partnerin“ zu verwenden.
§ 1 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 1 Anwendungsbereich
…1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. (2) Beamte sind…
§ 29a Kinderzurechnungsbetrag
…Kinderzurechnungsbetrag § 29a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten…
§ 21 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 21 Entfall und Erlöschen des Anspruches auf Bezüge
…3) Entfällt der Anspruch auf Bezüge gemäß Abs. 1 Z 5 , so ist dem zum Haushalt des Vertragsbediensteten gehörenden schuldlosen Angehörigen ( § 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995 , LGBl. für Wien Nr. 67) auf Antrag ein Unterhaltszuschuß in der Höhe der Ergänzungszulage zu gewähren, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 30…
§ 48 Abfertigung und Sterbekostenbeitrag
…der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Vertragsbediensteten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; 2. das Kind ( § 1 Abs. 5 der Pensionsordnung 1995 ), das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen…
§ 73 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 73 Austritt
… 1 Z 2 genannten Voraussetzungen. (4) Durch den Austritt verliert der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes für sich und seine Angehörigen ( § 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995 ) alle Rechte und Anwartschaften, die er aus dem Dienstverhältnis erworben hat.…
§ 32 Versäumung des Dienstes
…gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB , BGBl. Nr. 60/1974, dem Dienst fern war. Auf die zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen ( § 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995 ) ist für die Zeit, für die das Diensteinkommen entfällt, § 55 der Pensionsordnung 1995 anzuwenden. Dem Beamten kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden…
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