§ 1d § 1d Überwachung
In Kraft seit 01. Januar 2023
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PFG
Gliederung
1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffe § 1*)
§ 1d § 1d Überwachung
Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Einhaltung der §§ 1b und 1c zu überwachen. Festgestellte Verstöße sind dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a) zu melden.
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