PFG
Gliederung
1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffe § 1*)
§ 1c § 1c Begrenzung der Wahlplakate und digitalen Wahlwerbeanlagen
(1) Jede Partei darf in der Außenwerbung höchstens 300 Standorte für Wahlplakate oder digitale Wahlwerbeanlagen verwenden, wovon maximal an 50 Standorten Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden dürfen. Pro Standort dürfen höchstens drei Wahlplakate bzw. digitale Wahlwerbeanlagen oder zwei Großplakate bzw. große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden. Standorte sowie Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz sind mit einzurechnen.
(2) Die Partei muss der Landesregierung die zur Verwendung gelangenden Standorte nach Abs. 1 in einer planlichen Darstellung im PDF-Format auf elektronischem Wege in eindeutig bestimmbarer Weise bekanntgeben. Standorte, an denen Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden, sind als solche besonders ersichtlich zu machen. Die Bekanntgabe hat spätestens bis zum Ende des ersten Tages zu erfolgen, der dem Tag des Beginns der Verwendung des Standortes folgt. Die Landesregierung hat die entsprechenden Informationen dem Landes-Rechnungshof und den Bezirkshauptmannschaften weiter zu leiten.
(3) Die Partei hat dafür zu sorgen, dass ihr die von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz zur Verwendung beabsichtigten Standorte rechtzeitig bekanntgegeben werden und diese Standorte in die Bekanntgabe nach Abs. 2 aufgenommen werden.
(4) Nicht unter diese Begrenzung fallen mobile Wahlplakate, die nur kurzzeitig im Zuge einer konkreten Wahlkampfveranstaltung aufgestellt werden.
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