§ 1b § 1b Zeitliche Begrenzung
In Kraft seit 01. Januar 2023
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PFG
Gliederung
1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffe § 1*)
§ 1b § 1b Zeitliche Begrenzung
Mit der Verwendung von Wahlplakaten und digitalen Wahlwerbeanlagen in der Außenwerbung sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen darf frühestens drei Wochen vor dem Wahltag begonnen werden.
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