PFG
Gliederung
1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffe § 1*)
§ 1a 1a. Abschnitt Beschränkung der Wahlwerbung bei Landtagswahlen
(1) Jede Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Landtag und dem Wahltag maximal einen Betrag von 2,85 Euro pro wahlberechtigter Person aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien.
(2) Jede Partei hat einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen ist.
(3) Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen – getrennt nach der Landesorganisation der Partei sowie den einzelnen im § 1 Abs. 5 letzter Satz genannten Einheiten und Personen – gesondert auszuweisen: Aufwendungen für
a) Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen, wobei auch die Anzahl der verwendeten Standorte auszuweisen ist,
b) Direktwerbung, jedenfalls untergliedert in:
1. Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,
2. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung sowie
3. parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
c) Inserate und Werbeeinschaltungen, jedenfalls untergliedert in solche:
1. in Printmedien,
2. in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots sowie
3. im Internet,
d) mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,
e) zusätzlichen Personalaufwand,
f) die Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen durch die Partei,
g) natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers oder einer Wahlwerberin durch die Partei,
h) Wahlveranstaltungen sowie
i) Sonstiges.
(4) Dem Wahlwerbungsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.
(5) Die Partei hat dafür zu sorgen, dass die Gliederungen der Partei, die Bundespartei, nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees und einzelne Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, der Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, richtig und vollständig übermitteln.
(6) Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Wahlwerbungsbericht erforderlich sind, sind von der Partei einschließlich deren Gliederungen sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Übermittlung des Wahlwerbungsberichtes.
(7) Der Wahlwerbungsbericht muss unter Berücksichtigung der in Abs. 6 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei vom Wirtschaftsprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin (§ 10c Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet werden. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.
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