PFG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 13*) Verweise
§ 14 § 14*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 69/2022
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Jede Partei hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 bestehenden nahestehenden Organisationen und Personenkomitees innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 der Landesregierung zu melden.
(3) Auf den Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 1 lit. c) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.
(4) Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt § 12 in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.
(5) Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 11/2026 ereignet haben, gilt § 2 Z. 5b lit. j und k des Parteiengesetzes 2012 mit der Maßgabe, dass die im letzten Halbsatz des § 2 Z. 5b lit. j des Parteiengesetzes 2012 formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2026
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